Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 20.12.2017

Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5535
BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16 (https://dejure.org/2018,5535)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2018 - V ZR 276/16 (https://dejure.org/2018,5535)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2018 - V ZR 276/16 (https://dejure.org/2018,5535)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • IWW

    § 5 Abs. 1 WEG; § 14 Nr. 1 WEG; § 15 Abs. 3 WEG; § 22 Abs. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB
    WEG, BGB

  • Wolters Kluwer

    Bestimmen des Einhaltens der im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz; Verbesserung des Schallschutzniveaus bei Sanierungsmaßnahmen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 14 Nr. 1
    Anpassung des Schallschutzniveaus an aktuelle Werte nur bei erheblichem Eingriff in die Gebäudesubstanz durch Umbau von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz bei Baumaßnahmen im Bereich des Sondereigentums

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmen des Einhaltens der im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz; Verbesserung des Schallschutzniveaus bei Sanierungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundlegender Ausbau des Dachgeschosses: Aktueller Schallschutz ist einzuhalten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sanierungsmaßnahmen eines Wohnungseigentümers - und der Trittschall

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Nachbar verlangt verbesserten Trittschallschutz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zu verbessertem Schallschutz bei Badsanierung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schallschutz in der Wohnanlage - Nur bei grundlegendem Umbau muss der aktuell gültige Schallschutz-Standard eingehalten werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbesserung des Schallschutzniveaus bei Sanierungsmaßnahmen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: aktueller Stand der Technik nur bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Modernisierung der Eigentumswohnung: Kann ein verbesserter Trittschallschutz verlangt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schallschutz bei Sanierung innerhalb der WEG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trittschallschutz in der WEG - Umfang des Eingriffs in die Gebäudesubstanz entscheidet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil zum Trittschallschutz - höherer Schallschutz nur in Ausnahmen notwendig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf erhöhten Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Miteigentümer haben keinen Anspruch auf verbesserten Trittschall nach Badsanierung - Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Sondereigentum sind für Schallschutz unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schallschutz nach Umbau (IMR 2018, 250)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2123
  • MDR 2018, 657
  • NZM 2018, 626
  • ZMR 2018, 689
  • BauR 2018, 1110
  • ZfBR 2018, 455
  • ZWE 2018, 219
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11, und vom 27. Februar 2015, V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7).

    Diese Bestimmung, die auch bei den Schallschutz beeinflussenden Veränderungen des Sondereigentums maßgeblich ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5), ist hier aufgrund der in § 22 Abs. 1 WEG enthaltenen Verweisung anzuwenden.

    a) Während der Oberbodenbelag im Sondereigentum steht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5 ff. mwN), ist jedenfalls die Trittschalldämmung gemeinschaftliches Eigentum (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 387).

    Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten, bei dessen Vorliegen ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann, ist indes nicht gegeben; dass das Berufungsgericht einen Nachteil der Klägerin verneint, hält der insoweit ohnehin eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 7 mwN) stand.

    a) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN; ebenso zu den Ansprüchen des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 f.), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.

    b) Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat dagegen bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7; offen insoweit auch hinsichtlich der Ansprüche des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 aE); diese Frage hat das Berufungsgericht zu Recht zur Zulassung der Revision veranlasst.

    Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zu Veränderungen des Sondereigentums Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10 mwN); ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer "Ertüchtigung" verpflichtet.

    (b) Wird allerdings in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11 aE; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219).

  • BGH, 17.06.2009 - VIII ZR 131/08

    Ungenügender Trittschallschutz in einer Wohnung als Mietmangel; Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    a) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (ausführlich Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 9 ff. mwN; ebenso zu den Ansprüchen des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 f.), also das Sonder- und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird.

    b) Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat dagegen bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7; offen insoweit auch hinsichtlich der Ansprüche des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 aE); diese Frage hat das Berufungsgericht zu Recht zur Zulassung der Revision veranlasst.

    Für das Mietrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der nachträglichen Aufstockung eines älteren Wohnhauses um ein weiteres Wohngeschoss der Mieter der darunter liegenden (zuvor obersten) Wohnung - vorbehaltlich weitergehender vertraglicher Vereinbarungen - jedenfalls Anspruch darauf hat, dass die Trittschalldämmung den Mindeststandards genügt, die sich aus den im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Normen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219); die Intensität eines solchen Eingriffs in die Gebäudesubstanz ist nämlich - anders als die bloße Auswechslung des Bodenbelags - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 f.).

    Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (vgl. zu den Ansprüchen des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 aE).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11, und vom 27. Februar 2015, V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7).

    Geklärt hat der Senat ferner, dass sich bei derartigen Veränderungen ein höheres Schallschutzniveau nicht aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 10 ff.) und insbesondere nicht aus der bei Gebäudeerrichtung maßgeblichen Baubeschreibung ergeben kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, aaO Rn. 15).

    b) Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat dagegen bislang, ob dieselben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7; offen insoweit auch hinsichtlich der Ansprüche des Mieters BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 aE); diese Frage hat das Berufungsgericht zu Recht zur Zulassung der Revision veranlasst.

    Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 14).

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 355/03

    Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Für das Mietrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der nachträglichen Aufstockung eines älteren Wohnhauses um ein weiteres Wohngeschoss der Mieter der darunter liegenden (zuvor obersten) Wohnung - vorbehaltlich weitergehender vertraglicher Vereinbarungen - jedenfalls Anspruch darauf hat, dass die Trittschalldämmung den Mindeststandards genügt, die sich aus den im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Normen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219); die Intensität eines solchen Eingriffs in die Gebäudesubstanz ist nämlich - anders als die bloße Auswechslung des Bodenbelags - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 11 f.).

    (b) Wird allerdings in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11 aE; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219).

    Aber nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz (vgl. zu den Ansprüchen des Mieters BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1992, 974 f.).

  • BGH, 06.06.1991 - VII ZR 372/89

    Verjährung von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    a) Während der Oberbodenbelag im Sondereigentum steht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5 ff. mwN), ist jedenfalls die Trittschalldämmung gemeinschaftliches Eigentum (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 387).

    Jedenfalls unter dieser Voraussetzung steht er gemäß § 5 Abs. 1 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum, da er nicht beseitigt werden kann, ohne dass Rechte anderer Wohnungseigentümer über das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 387).

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Die oben angesprochene zweite Frage nach dem konkret einzuhaltenden Schallschutzniveau auf dem technischen Stand bei Gebäudeerrichtung stellt sich in diesem Verfahren nicht mehr, weil die Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung der (über die Mindeststandards hinausgehenden) in Beiblatt 2 zur DIN 4109-89 vorgeschlagenen erhöhten Schallschutzwerte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 Rn. 25; Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 Rn. 12; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385) rechtskräftig geworden ist.
  • BGH, 04.06.2009 - VII ZR 54/07

    Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Die oben angesprochene zweite Frage nach dem konkret einzuhaltenden Schallschutzniveau auf dem technischen Stand bei Gebäudeerrichtung stellt sich in diesem Verfahren nicht mehr, weil die Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung der (über die Mindeststandards hinausgehenden) in Beiblatt 2 zur DIN 4109-89 vorgeschlagenen erhöhten Schallschutzwerte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 Rn. 25; Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 Rn. 12; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385) rechtskräftig geworden ist.
  • BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 9/92

    Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Aber nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz (vgl. zu den Ansprüchen des Mieters BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1992, 974 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01

    Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung -

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Auch der Estrich wird überwiegend als Gemeinschaftseigentum eingeordnet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1594; OLG Köln, NZM 2002, 125; OLG München, Rpfleger 1985, 437; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 22 Rn. 42; Grziwotz in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 75; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 45; BeckOK WEG/Gerono, 33. Edition [1.1.2008], § 5 Rn. 42; BeckOGK/Schultzky, WEG [1.11.2017], § 5 Rn. 70; aA [Sondereigentum] Schlüter, ZWE 2012, 310).
  • OLG Köln, 21.09.2001 - 16 Wx 153/01

    Miet- und Wohnungsrecht; Sondereigentum an der der Feuchtigkeitsisolierung

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16
    Auch der Estrich wird überwiegend als Gemeinschaftseigentum eingeordnet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1594; OLG Köln, NZM 2002, 125; OLG München, Rpfleger 1985, 437; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 22 Rn. 42; Grziwotz in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 75; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 45; BeckOK WEG/Gerono, 33. Edition [1.1.2008], § 5 Rn. 42; BeckOGK/Schultzky, WEG [1.11.2017], § 5 Rn. 70; aA [Sondereigentum] Schlüter, ZWE 2012, 310).
  • OLG München, 12.03.1985 - 9 U 4773/84

    Mängel am Gemeinschaftseigentum; Zugehörigkeit zum Sondereigentum;

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Deshalb richtet sich beispielsweise der zu gewährende Schallschutz im Grundsatz nach den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10 f.; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7), und die Wohnungseigentümer sind regelmäßig nicht dazu verpflichtet, eine an späteren technischen Entwicklungen orientierte schallschutztechnische "Ertüchtigung" vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, juris Rn. 14).
  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5, 6).

    Die Rechtsprechung, dass sich das einzuhaltende Schallschutzniveau aus tatsächlichen Umständen wie etwa der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung ergeben könnte, hat der Senat, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits durch Urteil vom 27. Februar 2015 (V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 10 ff.) aufgegeben (vgl. auch Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    b) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn - wie hier - ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    aa) Richtig ist allerdings, dass der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 14; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14).

    Daraus folgt jedoch nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Einzuhalten sind, weil das Dachgeschoss des 1962 errichteten Gebäudes im Jahr 1995 ausgebaut wurde, die Anforderungen an den Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9 u. 15; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten ein nachteilig betroffener Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach § 15 Abs. 3 WEG - die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, BauR 2018, 1110 Rn. 18; Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 5; Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 Rn. 5).
  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17

    Feststellung eines Beschlussergebnisses unter der Bedingung des Widerspruchs

    a) Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5).

    Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14 f.).

    Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten nicht um grundlegende Um- und Ausbauarbeiten, sondern um typische Sanierungsmaßnahmen handelte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 15); die Beklagten waren daher nicht gehalten, die im Zeitpunkt der Ausführung geltende DIN-Vorschrift zu beachten.

  • LG Düsseldorf, 27.06.2019 - 19 S 152/18

    Zivilrechtsstreit im Wohnungseigentümerrecht zur Belästigung durch Trittschall

    Ob darüber hinaus noch die - strengeren - Anforderungen im Zeitpunkt der Baumaßnahme (Fliesenverlegung im Jahr 2008) anzuwenden sind, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BGH, Urteil v. 16.03.2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123).
  • BGH, 12.07.2018 - V ZR 221/17
    V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5).

    Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012·V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14 f.).

    Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten nicht um grundlegende Um- und Ausbauarbeiten, sondern um typische Sanierungsmaßnahmen handelte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 15); die Beklagten waren daher nicht gehalten, die im Zeitpunkt der Ausführung geltende DIN-Vorschrift zu beachten.

  • AG Mönchengladbach, 28.11.2018 - 36 C 438/17

    WEG - Anspruch auf Verlegung von Trittschalldämmung

    Diese Bestimmung ist insbesondere bei den Schallschutz beeinflussenden Veränderungen des Sondereigentums maßgeblich (BGH, U. v. 01.6.2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725, 2726; U. v. 16.03.2018, V ZR 276/16, NJW 2018, 2123).

    Wenn allerdings grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau durchgeführt werden, dann sind die zu dem Zeitpunkt der Um- oder Ausbaumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz zu beachten (BGH, U. v. 16.03.2018, V ZR 276/16, NJW 2018, 2123, 2124).

  • LG München I, 04.07.2019 - 36 S 1362/18

    Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Instandsetzungsmaßnahmen

    Es werde u.a. auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.3.2018, Az.: V ZR 276/16 verwiesen, woraus sich ergebe, dass sich das einzuhaltene Schallschutzniveau nach den bei Errichtung des Gebäudes geltenden Grenzwerten orientiere.
  • AG Hamburg-St. Georg, 17.05.2019 - 980b C 49/17

    Höherer Schallschutz nach Einbau von Estrich und Teppichboden/Eichenparkett?

    Diese Bestimmung, die auch bei den Schallschutz beeinflussenden Veränderungen des Sondereigentums maßgeblich ist, ist aufgrund der in § 22 Abs. 1 WEG enthaltenen Verweisung anzuwenden (vgl. BGH, NJW 2018, 2123, Tz. 5).

    Diese insoweit allein maßgeblichen "Eingriffe" in den Fußbodenaufbau stellen sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht als einen "Eingriff' im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BGH (NJW 2018, 2123) dar.

  • LG Köln, 03.05.2018 - 29 S 92/16

    Einbau der Sprossenfenster als bauliche Veränderung des Wohnungseigentums i.R.d.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 16.3.2018 ( - V ZR 276/16 -juris) gilt, dass eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz nur dann besteht, wenn grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau vorgenommen werden.
  • LG München I, 17.09.2021 - 34 O 21245/14

    Unterlassungsanspruch, Teilungserklärung, Einzelrichter,

  • AG Köln, 16.10.2018 - 215 C 44/18

    Rechtsstreit auf Unterlassen von Schallemissionen

  • AG Hamburg-St. Georg, 14.07.2023 - 980a C 17/22

    Trittschalldämmung muss Mindestanforderungen gem. DIN 4109 (1989) erfüllen

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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51258
LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17 (https://dejure.org/2017,51258)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2017 - 318 S 15/17 (https://dejure.org/2017,51258)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 318 S 15/17 (https://dejure.org/2017,51258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 1 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans

  • mietrechtsiegen.de

    Wirtschaftsplan WEG - Fortgeltungsbeschluss - Wann ist er nichtig?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fortgeltung des Wirtschaftsplans: Beschluss ist nicht nichtig! (IMR 2018, 63)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2018, 219
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17
    Das Auftreten der Frage, ob die Eigentümerversammlung über die erforderliche Kompetenz verfügt, die Fortgeltung eines konkret beschlossenen Einzelwirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, Rn. 6, zitiert nach juris).

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17
    Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 49a Abs. 1 GKG und richtet sich nach den vom Bundesgerichtshof für die Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16, ZMR 2017, 572).
  • LG Itzehoe, 17.09.2013 - 11 S 93/12

    Verwalter muss Belege rechtzeitig zur Verfügung stellen!

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17
    Die Kammer teilt insoweit nicht die in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, wonach ein Beschluss über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans immer nur bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung gelten könne und ein Beschluss über eine Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz nichtig sei (LG Itzehoe, Urteil vom 17.09.2013 - 11 S 93/12, ZMR 2014, 144; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 01.04.2015 - 539 V 26/14, ZMR 2017, 98; BeckOK WEG/Bartholome, 32. Edition, Stand: 01.10.2017, § 28 Rn. 21; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 28 Rn. 47 und 63a).
  • KG, 27.02.2002 - 24 W 16/02

    Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17
    Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 27.02.2002 - 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 07.01.2004 - 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.05.2014 - 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 75/03

    Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Fortgeltung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17
    Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 27.02.2002 - 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 07.01.2004 - 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.05.2014 - 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159).
  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsmäßigkeit der Regelung der Fälligkeit von

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17
    Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 27.02.2002 - 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 07.01.2004 - 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.05.2014 - 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159).
  • AG München, 27.05.2014 - 484 C 29336/13

    WEG - Verzinsung von Hausgeldrückständen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17
    Da es zur Vermeidung von Liquiditätslücken geboten ist, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist, entspricht es grundsätzlich auch ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wirtschaftsplan mit dem Zusatz zu beschließen, dass er bis zur Beschlussfassung über den nächsten Plan gilt, sog. Fortgeltungsklausel (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - I-3 Wx 75/03, NZM 2003, 854, Rn. 20, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 27.02.2002 - 24 W 16/02, NJW 2002, 3482, Rn. 13, zitiert nach juris und vom 07.01.2004 - 24 W 326/01, ZMR 2005, 221, Rn. 11, zitiert nach juris; AG München, Urteil vom 27.05.2014 - 484 C 29336/13 WEG, ZMR 2015, 163, Rn. 41, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 13 f.; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018, § 28 Rn. 159).
  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 13 S 92/17

    Für eine Fortgeltungsklausel in einem Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung

    Hierzu besteht nach einhelliger Auffassung jedenfalls dann eine Beschlusskompetenz, wenn - wie hier - nur eine Fortgeltung für einen konkreten Wirtschaftsplan bis zum Beschluss des nächsten Plans getroffen wird (vgl. nur Staudinger/Häublein Neubarb. 2018 § 28 Rn. 159; Niedenführ/Vandenhouten § 28 Rn. 13; BeckOK WEG/Bartholome WEG § 28 Rn. 21; LG Hamburg ZWE 2018, 219; aA LG Itzehoe ZMR 2014, 144; Merle ZWE 20014, 133; Jennißen § 28 Rn. 63a - nur bis zur nächsten Versammlung).
  • LG Hamburg, 11.04.2018 - 318 S 99/17

    Wirksamkeit mehrerer auf der Eigentümerversammlung gefasster Beschlüsse,

    Hierzu verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Urteil vom 20.12.2017 - 318 S 15/17 (veröffentlicht bei juris), der einen gleichlautenden Beschluss der hier betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft betraf.

    d) Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 49a Abs. 1 GKG und setzt sich aus den folgenden Einzelwerten zusammen: TOP 5.2 einschließlich der Leistungsanträge: EUR 1.493,45 (50 % von EUR 2.986,90, Anl. K 3, Bl. 29 d.A.); TOP 5.5: EUR 500, 00 (50 % von EUR 1.000,00), TOP 5.6: EUR 138, 00 (50 % von EUR 276, 00, Angebot vom 12.12.2016, Anl. B 1, Bl. 144 d.A.); TOP 3: EUR 35.634,66 (50 % des Volumens des Wirtschaftsplans 2017, Anl. B 2, Bl. 145 d.A.; nach den Feststellungen der Kammer im Vorprozess 318 S 15/17 übersteigt das hälftige Gesamtinteresse nicht das fünffache Einzelinteresse des Klägers).

  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2020 - 9 S 55/19
    Ein höherer Wert ist auch angesichts der Fortgeltungsklausel nicht veranlasst (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 20.12.2017, Az.: 318 S 15/17).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2021 - 25 S 58/19
    Hierzu besteht nach einhelliger Auffassung jedenfalls dann eine Beschlusskompetenz, wenn - wie hier - nur eine Fortgeltung für einen konkreten Wirtschaftsplan getroffen wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2018, - V ZR 2/18; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 13. September 2018, - 2-13 S 92/17; Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2017, - 318 S 15/17; Staudinger/Häublein, WEG, Neubearbeitung 2018 § 28 Rn. 159; BeckOK WEG/Bartholome WEG § 28 Rn. 21).
  • LG Hamburg, 08.10.2018 - 318 S 31/18

    Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Hausgeldvorauszahlung gegen

    Ein Beschluss mit einer solchen Fortgeltungsklausel im Einzelfall ist wirksam (Kammer, Urteil vom 20.12.2017 - 318 S 15/17, ZMR 2018, 347).
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